Die Einsatzstelle ist verpflichtet, den Freiwilligen einen Jahresurlaub in Höhe von mindestens 26 Tagen bei einem 12-monatigen Freiwilligendienst zu gewähren.
Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass den Freiwilligen, aufgrund der Gleichstellung zu hauptamtlich angestellten Mitarbeitern, derselbe Urlaubsanspruch wie den Mitarbeitern gewährt wird.
Der Erholungsurlaub ist vollständig bis zum Ende der Dienstzeit zu nehmen.
Für Jugendliche Freiwillige richtet sich der Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), vgl. § 19 JArbSchG.