Eine Einrichtung kann als FSJ-Einsatzstelle agieren, wenn sowohl die Aufgaben der Einrichtung als auch die Tätigkeiten der Freiwilligen dem Gemeinwohl dienen.
Das Verfahren für FSJ-Einsatzstellen können Sie im Bereich „Downloads“ unter „Einsatzstellen und Organisationen“ einsehen.
Haben Sie Interesse eine FSJ-Einsatzstelle zu werden? Sprechen Sie uns an!
Der Einsatz von Freiwilligen im BFD ist nur in Einrichtungen möglich, die vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben als BFD-Einsatzstelle anerkannt sind.
Wir unterstützen Einrichtungen bei der BFD-Anerkennung und erledigen innerhalb des Anerkennungsverfahrens alle notwendigen Aufgaben für und gemeinsam mit den Einsatzstellen. Welche Unterlagen hierfür benötigt und wie diese ausgefüllt werden, können Sie vorab anhand unserer Muster im Bereich „Downloads“ unter „Einsatzstellen und Organisationen“ einsehen.
Haben Sie Interesse, eine BFD-Einsatzstelle zu werden? Sprechen Sie uns an!
Haben Sie Interesse daran, in Ihrer Einrichtung Freiwillige oder Ehrenamtliche einzusetzen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – unsere Coaches unterstützen Sie gerne bei der Suche und Vermittlung.
Durch unsere kontinuierliche Akquise für FSJ und BFD sowie für ehrenamtliches Engagement, können wir auf einen Pool geeigneter Bewerbungen zurückgreifen.
Haben Sie bereits eine geeignete Person gefunden, regeln wir gerne alles Weitere für Sie! Sprechen Sie uns an!
Die ersten sechs Wochen des Einsatzes gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Die Einsatzstelle kann ohne Angabe von Gründen innerhalb der Probezeit eine Kündigung verlangen.
Die Einsatzstelle ist verpflichtet, den Freiwilligen einen Jahresurlaub in Höhe von mindestens 26 Tagen bei einem 12-monatigen Freiwilligendienst zu gewähren.
Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass den Freiwilligen, aufgrund der Gleichstellung zu hauptamtlich angestellten Mitarbeitern, derselbe Urlaubsanspruch wie den Mitarbeitern gewährt wird.
Der Erholungsurlaub ist vollständig bis zum Ende der Dienstzeit zu nehmen.
Für Jugendliche Freiwillige richtet sich der Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), vgl. § 19 JArbSchG.
Die Sicherheit der Freiwilligen und Ehrenamtlichen hat oberste Priorität! Unter Berücksichtigung der geltenden Hygienebestimmungen und -konzepte ist ein Einsatz in den Einrichtungen jedoch möglich.
Sollte aufgrund Corona zurzeit kein Einsatz von Freiwilligen oder Ehrenamtlichen in Ihrer Einrichtung möglich sein, kann eine Freistellung der Freiwilligen erfolgen.
Haben Sie noch Fragen dazu? Setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung.